Drucken
Zugriffe: 10390

§ 1 Name und Mitgliedschaft

(1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Schachvereins Bad Schwartau.

(2) Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze

(1) Aufgabe der Vereinsjugend im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Interessen junger Menschen und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Sinne der Vereinssatzung. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2) „Fair Play“ ist ein Grundpfeiler der sportlichen Jugendarbeit. Die Vereinsjugend tritt für die Menschen- und Kinderrechte nach der UN-Charta und für eine religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitverantwortung der Jugend ein. Sie spricht sich gegen Rassismus aus. Integration im Sport gilt für alle Menschen ohne Ansehen von Herkunft, sozialem Stand, Behinderung oder Weltanschauung. Die Vereinsjugend ächtet jegliche Form der Gewalt, egal ob körperliche, seelische oder sexuelle Gewalt. Die Vereinsjugend tritt für eine schonende Nutzung der Umwelt durch den Sport ein. Sie fördert die Gleichstellung der Geschlechter in der sportlichen Jugendarbeit.

§ 3 Organe

Die Organe der Vereinsjugend sind

• die Jugendversammlung und

• der Jugendvorstand

 § 4 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

(2) Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Jugendvorstand in jedem Fall spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins einzuberufen.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich und muss jedem Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen.

(4) Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(5) Eine außerordentliche Jugendversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn a) es der Jugendvorstand beschließt oder b) ein Viertel aller Mitglieder der Jugendgruppe sie beantragt.

(6) Der Jugendwart leitet die Jugendversammlung.

(7) Über jede Jugendversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Jugendwart und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 5 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

(1) Jede ordnungsgemäß berufene Jugendversammlung ist beschlussfähig.

(2) In der Jugendversammlung werden die Mitglieder des Jugendvorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes in einzelnen Wahlgängen auf ein Jahr gewählt. Der Jugendsprecher darf bei der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Die Jugendversammlung kann der Mitgliederversammlung des Vereins einen Jugendwart zur Wahl in den Vereinsvorstand vorschlagen. Wird der vorgeschlagene Jugendwart nicht gewählt, hat die Vereinsjugend erneutes Vorschlagsrecht.

(4) Jedes Mitglied hat bei den Abstimmungen der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Jugendvorstand

Dieser besteht aus:

- dem Jugendwart

- dem Jugendsprecher und

- dem Schriftführer

§ 7 Vertretung im Vereinsvorstand

Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.

§ 8 Jugendkasse

(1) Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

(2) Die Jugendkasse wird vom Jugendvorstand geführt.

§ 9 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

(1) Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und im Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.

(2) Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt / treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung der Jugendgruppe geht das vorhandene Vermögen, sofern sich die Jugendgruppe nicht innerhalb einer Jahresfrist neu konstituiert, in das Vermögen des Vereins über.